Wir gehen davon aus, dass Ihr Revier in Nordrhein-Westfalen gelegen ist. In diesem Fall gilt die Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW. In diese Verordnung sind die Bestimmungen eingegangen, die vormals in der eigenständigen Fütterungsverordnung geregelt waren. Dort ist unter § 27 ein Katalog von Verboten aufgeführt. Verboten ist es unter anderem, zur Fütterung von Schalenwild, außer Schwarzwild, andere Futtermittel als Heu und Grassilage zu verwenden. Ansonsten droht ein Bußgeld und zwar auch schon bei fahrlässig begangenen Verstößen. Auch für etwa im Revier vorkommendes Schwarzwild dürfen Sie keinen Apfeltrester ausbringen, denn Schwarzwild darf ausschließlich mit Getreide einschließlich Mais gekirrt bzw. in vom zuständigen Veterinäramt festgelegten Notzeiten gefüttert werden. Kirrung und Fütterung des Schwarzwildes müssen zudem so erfolgen, dass das übrige Schalenwild dadurch nicht zusätzlich mitgefüttert wird.