Jagdgenossen müssen einen Mehrheitsbeschluss der Versammlung, in dem festgelegt wird, dass das Jagdgeld nicht anteilig entsprechend der Fläche an die Genossen ausgezahlt wird, sondern einem anderen Verwendungszweck dienen soll, nicht einfach hinnehmen. Wird zum Beispiel wie in Ihrem Fall beschlossen, dass anstelle der Auszahlung das Jagdgeld in den Wegebau fließen soll, kann jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, seinen ungekürzten Anteil zur Auszahlung verlangen (§ 10 II S 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG)). Macht die Jagdgenossenschaft den Beschluss über die anderweitige Verwendung im Anschluss ordnungsgemäß bekannt, muss sich der Jagdgenosse mit der Einforderung des Auszahlungsanspruchs beeilen, da er dann dafür nur einen Monat Zeit hat.
Grundsätzlich gilt der Nichtauszahlungsbeschluss für ein Geschäftsjahr. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass mit der Formulierung in § 10 Abs. 3 S. 3 BJagdG das Verteilungsverfahren nicht abschließend geregelt werden sollte und deshalb auch Beschlüsse zulässig sind, mit denen die Nichtauszahlung für mehrere Jahre oder aber bis auf Weiteres beschlossen wird. Im Fall eines zeitlich unbegrenzten Nichtauszahlungsbeschlusses kann jeder Jagdgenosse seine Zustimmung schriftlich und auch für die Zukunft widerrufen.
Der Anspruch eines Jagdgenossen auf seinen Anteil am Reinertrag ist rechtlich gesehen grundsätzlich eine Schickschuld der Jagdgenossenschaft.
Demgemäß sollte es nicht zum Anlass genommen werden, die Schickschuld durch Mehrheitsbeschluss in eine Hohlschuld umzuwandeln, nur weil einzelne Jagdgenossen von ihrem gesetzlich garantierten Recht Gebrauch machen, nicht den Wegebau zu finanzieren.
(Folge 39-2019)