An den Kosten der Umzäunung der Aufforstungsfläche müssen Sie sich nicht beteiligen. Eine diesbezügliche Kostentragungspflicht des Jagdpächters gibt es nach dem Gesetz nicht. Allerdings enthalten gelegentlich Jagdpachtverträge eine solche Regelung zulasten des Jagdpächters.
Hinsichtlich der Wildschadenshaftung auf der Aufforstungsfläche ist in NRW die Vorschrift des § 33 Abs. 1 LJG zu beachten. Werden neben den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten andere zur Anlage von Mischkulturen geeignete Holzarten in Forstkulturen eingebracht und sind übliche Schutzvorrichtungen nicht hergestellt worden, so sollen die Beteiligten im Pachtvertrag Vereinbarungen über die Abgeltung des Wildschadens oder die Beteiligung des Pächters an der Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen treffen. Als geeignete Nebenholzarten gelten Buche, Eiche, Roteiche, Ahorn, Esche, Kiefer, Lärche, Fichte und Douglasie unter der Voraussetzung, dass der Anteil der eingebrachten anderen geeigneten Holzarten an der Gesamtfläche der Forstkultur mindestens 20 % beträgt. Einigen sich die Beteiligten nicht, so ist der Wildschaden, der an Mischkulturen und den darin vorhandenen Hauptholz- und geeigneten Nebenholzarten entsteht, zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht entfällt allerdings, wenn der Jagdausübungsberechtigte wenigstens drei Monate vor Beginn des neuen Jagdjahres die Materialkosten für die üblichen Schutzvorrichtungen übernommen hat.
Im Ergebnis hängt danach Ihre Verpflichtung zum Wildschadenersatz davon ab, ob es sich bei der Aufforstungsfläche um eine Forstkultur mit im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder um eine Mischkultur im Sinne von § 33 Abs. 1 LJG mit entsprechendem Anteil an Nebenholzarten handelt. In diesen Fällen käme Ihre Haftung zum Tragen, sofern Sie nicht die Materialkosten für die üblichen Schutzvorrichtungen übernommen hätten. Handelt es sich demgegenüber um eine Forstkultur mit Fremdholzarten, dann entfällt Ihre Ersatzpflicht, sofern die Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen seitens des Grundstücksnutzers unterblieben ist.