Wild ist herrenlos. Deshalb trifft den Jäger auch keine Aneignungspflicht oder eine Entsorgungspflicht für tote Wildkörper, die ihm nicht gehören. Als Jagdausübungsberechtigter verfügt der Jäger über ein Aneignungsrecht. Auch kann sich ein Jäger um die Fallwildentsorgung kümmern. Hierzu besteht jedoch keine grundsätzliche Verpflichtung.
Gleichwohl kümmern sich Jäger bisher aus guten Gründen traditionell um das Thema Fallwild bzw. Verkehrsunfallwild. Denn kein Jäger möchte, dass ein schwer krankes Stück Wild vermeidbare Schmerzen erleidet. Ebenso bietet sich die Gelegenheit, etwaigen Krankheits- oder Verletzungsursachen auf den Grund zu gehen oder abzuklären, ob es sich zum Beispiel um ein führendes Stück handelt, dessen Jungtiere nunmehr gefunden werden müssen.
Mitunter kommt bei einem Wildunfall auch noch eine zumindest teilweise Verwertung des Wildes in Betracht. Zudem kann der Verbleib von Fallwild im Straßenrandbereich anderes Wild anlocken und so das Risiko von Verkehrsunfällen erhöhen.
Um Wildunfälle haben sich die Jäger auch schon vor der Abschaffung der Jagdsteuer freiwillig flächendeckend gekümmert. Im Zusammenhang mit der Abschaffung der Jagdsteuer unter der Vorgängerregierung in NRW war in der Tat auch eine Vereinbarung getroffen worden, wonach sich die Jäger um die Entsorgung von Schalenwild auf Kreisstraßen kümmern. Hieran hat sich die Jägerschaft flächendeckend gehalten. Dies geschieht innerhalb der Jägerschaft letztlich aber auf freiwilliger Basis. Denn kein Jäger kann durch diese Vereinbarung gezwungen werden, an der Entsorgung von Fallwild mitzuwirken.
Entgegen der ursprünglichen Ankündigung ist nun doch von der Wiedereinführung der Jagdsteuer im neuen Landesjagdgesetz abgesehen worden. Deshalb dürfte kein Anlass bestehen, dass Jäger mit Blick auf das Thema „Jagdsteuer“ die Fallwildentsorgung ablehnen.