Die Begehungsscheininhaber gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der versicherten Personen in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Zum versicherten Personenkreis gehören zunächst die „Jagdunternehmer“; dies sind alle verantwortlichen Jagdbezirksinhaber, also vornehmlich die Jagdpächter. Daneben besteht Versicherungsschutz für nichtjagende Jagdhelfer, die in einem Jagdrevier im Auftrag des Revierinhabers Arbeiten verrichten, die nicht mehr zur eigentlichen Jagdausübung gehören, wie die Errichtung oder Instandsetzung von Hochsitzen, Leitern usw.
Werden die Arbeiten allerdings als Gegenleistung für die Jagderlaubnis durch einen Begehungsscheininhaber erbracht, so besteht für diesen kein Versicherungsschutz in der Berufsgenossenschaft.
Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Begehungsscheininhaber Arbeiten ausübt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung stehen. Dies kann das Freischneiden eines einzelnen Hochsitzes sein, um dort anschließend – egal ob Stunden oder Tage später – die Jagd auszuüben. Unerheblich dabei ist, ob es sich um eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis handelt, so oder so sind diese Personen dann als versicherungsfreie Jagdgäste einzustufen.
Im Beispielsfall gehen wir davon aus, dass nur der Jagdpächter durch die Berufsgenossenschaft versichert ist. Die Begehungsscheininhaber üben im Jagdbezirk die Jagd nicht auf eigene Rechnung aus, sondern sind als Jagdgäste einzustufen, die zumindest einen Teil der Gegenleistung für ihre Jagderlaubnis durch ihre Mithilfe im Revier erbringen.
Dementsprechend tritt die Berufsgenossenschaft auch nur für Schäden ein, die den Pächtern, also den „Jagdunternehmern“ oder ihren nichtjagenden Helfern, entstehen.
Davon klar zu trennen ist im Übrigen die Frage, wer für Schäden haftet, die ein Jäger einem anderen Jäger, ganz gleich ob Pächter, Begehungsscheininhaber oder sonstiger Jagdgast, beifügt. Bei fremdverschuldeten Unfällen haftet der Schädiger, für die daraus resultierenden Schäden schützt ihn seine Jagdhaftpflichtversicherung.