Abstimmung in der Jagdgenossenschaft

Bei der Jagdgenossenschaftsversammlung trat bei der Abstimmung zur Neuverpachtung der 370 ha großen Jagd folgende Situation ein: Bieter A bekam zehn Stimmen mit ca. 60 ha von der Gesamtfläche. Bieter B bekam nur sieben Stimmen, aber mit gut 90 ha Fläche. Muss die Mehrheit der Stimmen und die Mehrheit der Fläche unbedingt übereinstimmen? Und hat ein Bewerber, der Jagdgenosse ist, Stimmrecht?

Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 Bundesjagdgesetz (BJG) sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Für einen Beschluss reicht folglich nicht die reine Stimmenmehrheit. Diejenigen Jagdgenossen, die für einen bestimmten Beschlussinhalt abgestimmt haben, müssen vielmehr zusätzlich auch über die Flächenmehrheit verfügen. Liegt diese „qualifizierte Mehrheit“ nicht vor, kommt auch kein Beschluss zustande.

Diese gesetzliche Regelung ist zwingend...