In aller Regel bewirtschaften Jagdgenossenschaften ihren Jagdbezirk nicht selber, sondern haben diesen an einen Jagdpächter verpachtet. Der Jagdpächter hat den Wildschaden nur in dem Umfang zu tragen, wie er sich im Jagdpachtvertrag hierzu vertraglich verpflichtet hat. Denn laut Gesetz haftet allein die Jagdgenossenschaft für Wildschaden.
Die Jagdgenossenschaft ist also gut beraten, die Ersatzverpflichtung per Vertrag an den Jagdpächter weiterzugeben. Es spielt im vorliegenden Fall keine Rolle, ob nun der Jagdpächter den Wildschaden vertraglich ganz oder teilweise übernommen hat oder es ganz oder auch nur teilweise bei der gesetzlichen Ersatzverpflichtung der Genossenschaft verbleibt: In beiden Fällen kann die Genossenschaftsversammlung nicht einfach per Beschluss die Ersatzverpflichtung zulasten der Geschädigten einschränken.
Hat die Genossenschaft mit dem Jagdpächter einen jährlichen maximalen Eigenanteil der Genossenschaft von 1500 € vereinbart und hat im Übrigen der Jagdpächter den Wildschadensersatz übernommen, so kann der Geschädigte trotz des gegenläufigen Genossenschaftsbeschlusses vom Jagdpächter den darüber hinausgehenden Schadensausgleich verlangen.
Je nach Vertragswortlaut kann auch vereinbart sein, dass der Jagdpächter den Wildschaden erst einmal in voller Höhe übernimmt, er gegenüber der Genossenschaft jedoch einen Freistellungsanspruch in Höhe von maximal jährlich 1500 € hat. Auch dann bekommt der Geschädigte am Ende den vollen Ersatz.
Ist der Fall so gelagert, dass der Jagdpächter den Wildschadensersatz nur bis maximal 1500 € übernimmt, so haftet die Jagdgenossenschaft auch unter Berücksichtigung des getroffenen Beschlusses gleichwohl für den Rest. Ergeben sich im Einzelfall Ersatzansprüche sowohl gegen die Genossenschaft als auch gegen den Jagdpächter, ist darauf zu achten, dass beide in das Vorverfahren in Wildschadensangelegenheiten eingebunden werden.
In Anbetracht der nur kurzen Schilderung des Sachverhalts empfehle ich eine Prüfung der genauen Wildschadensregelung innerhalb des Jagdpachtvertrages im Zusammenhang mit dem Beschlusswortlaut für die Jagdgenossenschafts-Versammlung durch einen juristischen Fachmann.