Wenn Sie größere Mengen Holz einschlagen wollen, sollten Sie zunächst die steuerlichen Folgen, die sich für Sie ergeben können, prüfen lassen. Das Forstrecht sieht lediglich eine flächenmäßige Begrenzung der Hiebsmaßnahmen vor. Dazu bestimmt das Landesforstgesetz NRW in § 10 Abs. 2, dass ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bis zu einer Fläche von 2 ha zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zulässig ist.
Von einer Lichthauung geht man aus, wenn der Bestockungsgrad auf weniger als 0,3 herabgesetzt wird. Das heißt im Umkehrschluss: Sie dürfen eine Einschlagsmaßnahme, die weder einen Kahlhieb noch eine solche Lichthauung darstellt und auch nicht gegen eventuell bestehende naturschutzrechtliche Festsetzungen (etwa Naturschutzgebiet) verstößt, auf unbegrenzt großer Fläche durchführen. Hierzu gehört zum Beispiel eine übliche Durchforstung oder Einzelstammentnahme, die den Bestockungsgrad nur im forstwirtschaftlich üblichen Rahmen herabsetzt.