Auf Ihrer Fläche ist im Laufe der Jahre ein Wald herangewachsen. Als Wald bezeichnet der Gesetzgeber jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Der Wald kann durch natürliche Sukzession (Pflanzen rücken selbstständig nach) oder Samenanflug von benachbarten Beständen entstehen. Es bedarf also keiner Pflanzung. Wie auf einer nicht bewirtschafteten Fläche Wald entstehen kann, sieht man auf den Industriebrachen im Ruhrgebiet oder stillgelegten Bahngleisen.
Auf Ihrer Waldfläche gilt das Bundeswaldgesetz und das Landesforstgesetz NRW. Auf dieser Grundlage sind Durchforstungen niemals genehmigungspflichtig. Anders verhält es sich bei Kahlschlägen. Diese sind nur bis zu einer Größe von 2 ha erlaubt. Gleiches gilt für eine Lichthauung, bei welcher der Bestockungsgrad auf bis zu 0,2 gesenkt wird. Dabei bezeichnet der Bestockungsgrad das Verhältnis von bestockter Grundfläche zu den entsprechenden Werten einer Ertragstafel – der Bestockungsgrad wird auch als Bestandesdichte bezeichnet.
In Ihrem Fall ist es unerheblich, ob Sie einen Kahlschlag oder eine Lichthauung planen, da Ihre Fläche nur 0,6 ha beträgt.
Allerdings sind Sie verpflichtet, die Fläche innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten. Auch hier ist keine Pflanzung nötig, sofern sich nach zwei Jahren eine ausreichende natürliche Sukzession eingestellt hat.
Etwas anderes gilt, wenn Sie die Fläche nach der Durchforstung umwandeln und einer anderen Nutzung zuführen wollen. Infrage käme eine Beweidung, wenn Sie die größeren Bäume stehen lassen wollen. Dafür benötigen Sie eine Genehmigung (§ 39 LFoG). Für diese ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW zuständig.