Ein Landwirt kann einem Jagdpächter nicht den Zutritt zu seinen Flächen verwehren, wenn sich diese innerhalb des gepachteten Jagdgenossenschaftsbezirkes befinden. Aufgrund des Jagdpachtvertrags ist der Jagdpächter berechtigt, die land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen des Landwirtes ohne – und sogar gegen – dessen Willen zu betreten. Denn auch wenn der Jagdgenosse Inhaber des Jagdrechts auf den in seinem Eigentum befindlichen Flächen ist, kann er nicht im Alleingang über die Jagdausübung auf diesen entscheiden. Er ist vielmehr gesetzliches Mitglied in der Jagdgenossenschaft. Hat sich diese entschieden, die Jagd an einen Jagdpächter zu verpachten, darf dieser alle bejagbaren Flächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zum Zwecke der Jagdausübung betreten. Deshalb ist in dem beschriebenen Fall das ausgesprochene Betretungsverbot wirkungslos.
Anders sieht es mit einem Betretungsverbot für die Hofstelle aus. Denn bei dieser handelt es sich um einen befriedeten Bezirk, in dem die Jagdausübung ruht. Wenn nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt eines Notwegerechts eine Durchquerung der Hofstelle für die Jagdausübung erforderlich ist, kann der Landwirt für diesen Bereich ein Betretungsverbot aussprechen.
Der Befriedungsstatus ergibt sich für Grundstücke aufgrund gesetzlicher Definition. Dies sind beispielsweise Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfriedung begrenzt oder vollständig abgeschlossen sind. Ebenso sind Friedhöfe, Wildgehege, Autobahnen und Kleingartenanlagen nach § 4 Landesjagdgesetz NRW kraft Gesetz befriedete Bezirke.
Im Ausnahmefall können auch Grundstücke durch die Untere Jagdbehörde durch einen Verwaltungsakt zu einem befriedeten Bezirk erklärt werden. Eine Voraussetzung ist dabei, dass das Grundstück vollständig gegen den Zutritt von Schalenwild wie Reh-, Schwarz- oder Rotwild abgesichert ist.
Schließlich gibt es noch die Befriedung aus ethischen Gründen nach § 6 a Bundesjagdgesetz, wenn ein Grundstückseigentümer die Ausübung der Jagd auf seinen Flächen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann. Auch dies geht jedoch nicht ohne Verwaltungsakt der Unteren Jagdbehörde. Deshalb handelt es sich in Ihrem Fall bei den Flächen des Landwirtes auch nicht um einen befriedeten Bezirk und es ist weiterhin Jagdpacht und Wildschaden für diese Flächen zu zahlen.
Folge 26-2018