Wochenblatt-Leser Olaf M. fragt: Meine Mastschweine haben im zweiten Halbjahr 2022 die Kennzahl 2 überschritten. Wann muss ich dem Veterinäramt einen Maßnahmenplan vorlegen? Mein Tierarzt sagt, neuer Abgabetermin sei jetzt Ende März.
Prof. Dr. Wilfried Hopp, Veterinärdienst Kreis Soest, antwortet: Ja, die Fristen für die Einreichung der Maßnahmenpläne haben sich um vier Monate verkürzt durch Änderungen des Tierarzneimittelgesetzes. Da Übergangsregelungen fehlen, müssen Tierhalter die Maßnahmenpläne für das zweite Halbjahr 2022 bis zum 1. April 2023 beim Veterinäramt einreichen.
Kein Maßnahmenplan für auslaufende Nutzungsarten
Das gilt nicht für die Nutzungsarten „Mastrinder bis 8 Monate“, „Mastrinder ab 8 Monate“ und „Mastferkel bis 30 kg“. Für diese auslaufenden Nutzungsarten bestehen keine Übergangsregelungen im Tierarzneimittelgesetz. Daher entfällt für diese drei die Rechtsgrundlage zur Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans für das zweite Halbjahr 2022.
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(Folge 12-2023)