Nein, die Ertragsschadenversicherung muss den Preisrückgang bei den Schlachtschweinen als Folge des Exportverbotes etwa nach China nicht ausgleichen. Die Ertragsschadenversicherung ist keine Absicherung gegen Marktschwankungen oder Preisverfall.
Eine Ertragsschadenversicherung gleicht den Deckungsbeitragsverlust infolge einer anzeigepflichtigen Tierseuche aus, von der Sie selbst betroffen sind. Falls Sie infolge einer amtlichen Anordnung die Schweine nicht mehr verkaufen dürfen oder Blutproben ziehen müssen usw., weil Sie in einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet liegen, tritt der Versicherungsfall ein. Das Gleiche gilt für eine amtlich angeordnete Räumung/Keulung des Bestandes infolge einer anzeigepflichtigen Tierseuche.
Berücksichtigen müssen Sie dann noch die vereinbarte Selbstbeteiligung, die vom berechneten Schaden abgezogen wird.
(Folge 41-2020)