Heu darf nicht als Beschäftigungsmaterial für Schweine genutzt werden, wenn es aus einem behördlich festgelegten Gefährdungsgebiet bzw. einer Pufferzone stammt. Diese werden um die Abschuss- oder Fundstelle festgelegt, wenn sich die Afrikanische Schweinepest bei einem Wildschwein bestätigt. Neben Heu gilt auch für Gras oder Stroh aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone, dass sie nicht zur Verfütterung, als Einstreu oder als Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden dürfen. Ausnahme: Das Erntegut ist mehr als sechs Monate vor Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden.
Daher sollten Sie dem Verkäufer vorab mitteilen, wofür Sie das Heu kaufen möchten. Überdies sollten Sie sich vom Verkäufer schriftlich zusichern lassen, dass das Heu nicht aus einem solchen Gebiet stammt, das nach § 14 d Abs. 2 Schweinepestverordnung festgelegt worden ist.
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(Folge 28-2021)