In der Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird gefordert, dass den Ferkeln ein „gleichzeitiges, ungehindertes Ruhen“ ermöglicht werden muss. Übergangszeiten, exakte Abmessungen für die Größe des Ferkelnestes oder eine Flächenvorgabe je Ferkel nennt die Verordnung nicht. Auch bisher galt schon, dass alle Saugferkel gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können müssen.
Konkreter werden die Ausführungshinweise zur neuen Verordnung: Zur Ermittlung der Mindestgröße des Ferkelnestes zum Absetzzeitpunkt wird auf die Berechnungsformel eines Wissenschaftlerteams aus dem Jahr 2003 (Ekkel et al.) verwiesen. Hier wurde an Mastschweinen der Flächenbedarf in verschiedenen Liegepositionen ermittelt. Anhand dieser Formel wird die Mindestflächengröße des Ferkelnestes unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Ferkelzahl und des Ferkelgewichtes zum Absetzzeitpunkt ermittelt (der ist allerdings je nach Betriebssituation unterschiedlich). Bei einem Durchschnittswurf mit 13 Ferkeln und einem Absetzgewicht von im Mittel 7 kg ergibt sich beispielsweise eine Ferkelnestgröße von zukünftig etwa 1,5 m². Das ist fast doppelt so viel wie heutige Ferkelnester in der Regel messen.
Allerdings muss das Nest nicht als vollständig beheizte Fläche ausgeführt sein. Vielmehr kann es aus einem aktiv beheizten und einem ungeheizten, aber wärmegedämmten Teil bestehen. Wichtig: Der Boden darf keine Schlitze aufweisen. Er muss geschlossen sein.
In den Ausführungshinweisen zur Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird jedoch eindeutig darauf verwiesen, dass die erforderliche Mindestgröße des Ferkelnestes bei Neu- und Umbauten anhand dieser Formel zu berechnen sei. In bestehenden Abferkelbuchten gilt das also nicht. Die empfohlene Größe in den bisherigen Buchten lag bisher bei 0,05 bis 0,06 m² je Ferkel. Dies entspricht den üblichen Abmessungen industriell gefertigter Ferkelnest-Heizelemente.
Die Übergangszeit zum Umbau der Abferkelbuchten beträgt 15 Jahre. Danach dürfen nur noch Bewegungs- oder Freilaufabferkelbuchten mit einer Gesamtfläche von mindestens 6,5 m² genutzt werden.
(Folge 22-2021)