Die Gewährleistungsansprüche gemäß § 434 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verjähren erst nach Ablauf von zwei Jahren! Eine Pflicht, angelieferte Ware bzw. Tiere sofort intensiv zu untersuchen und erkennbare Mängel sofort zu rügen, kennt das Gesetz nur im Rahmen des Handelskaufs, also wenn beide Vertragspartner im Handelsregister eingetragene Kaufleute sind. Wir gehen aber davon aus, dass diese Voraussetzung bei Ihnen als Landwirt nicht erfüllt ist, sodass die Gewährleistungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten.
Sind bei Anlieferung der Ferkel Mängel sofort von außen zu sehen und damit sehr auffällig, könnte die Gegenseite argumentieren, dass Ihnen die Mängel also bei Anlieferung bekannt waren und Sie dadurch das Rügerecht verloren haben. Tatsächlich können Sie aber 384 Ferkel bei Anlieferung, und zwar so spät am Abend, nicht im Einzelnen genau auf äußere Mängel hin untersuchen. Üblicherweise wird eine nähere Untersuchung der angelieferten Ferkel erst einen Tag später vorgenommen. Für etwaige dann erkennbare Mängel steht Ihnen die volle Verjährungsfrist von zwei Jahren zur Verfügung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie mit dem Ferkellieferanten ständig zusammenarbeiten und Ihnen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens bekannt sind. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte eine Regel enthalten sein, dass offensichtlich erkennbare Mängel umgehend zu rügen sind. Dabei kann der Verkäufer aber nicht dem Kunden sämtliche Gewährleistungsansprüche nehmen, wenn er nicht gleich am Tag nach der Anlieferung die Beanstandungen erklärt hat. Ihnen muss zumindest eine angemessene Frist, die üblicherweise drei Tage beträgt, eingeräumt werden. Andernfalls halten wir anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen für unzumutbar. Wenn Sie daher am Montag der Folgewoche die Ferkel reklamiert haben, so ist dies bereits als unverzüglich anzusehen. Sie haben daher für die Tiere alle Gewährleistungsrechte.
An dieser Stelle muss aber darauf hingewiesen werden, dass Sie gesetzlich verpflichtet sind, dem Verkäufer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Ansprüche auf Minderung, Schadenersatz und dergleichen können Sie erst dann geltend machen, wenn die Firma trotz einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist keine Nacherfüllung erbringt. Zudem raten wir, umgehend über Ihren Bestandstierarzt eine genaue Dokumentation der Mängel bezüglich der vier Ferkel vorzunehmen, damit Sie diese Mängel auch später nachweisen können. Notfalls sind auch Blutuntersuchungen oder dergleichen zu veranlassen, um Erkrankungen der Tiere eindeutig dokumentieren zu können.