Die Schweinehaltungs-Hygieneverordnung schreibt für bestimmte Betriebe eine Einfriedung vor – nämlich unter anderem für solche mit mehr als 150 Sauen oder 700 Mastplätzen. Die Verordnung enthält jedoch keine Aussage darüber, wie diese Einfriedung auszusehen hat.
Laut Landwirtschaftsministerium Nordrhein-Westfalen genügt zur Eindämmung unbefugten Personen- und Fahrzeugverkehrs ein Hoftor in der Zuwegung des Betriebes, wenn rückseitig keine Zufahrtsmöglichkeit besteht. In dem Sinne reicht eine Hecke, ein Weidezaun oder eine Ackerfurche als Abgrenzung aus.
Allerdings muss unabhängig davon jeder Betrieb – egal welcher Größe – Treibwege, Verladerampen und Futterlager vor Wildschweinen abschirmen. Dies ist in Einzelfällen nur möglich, indem der Betrieb vollständig oder in Teilen eingezäunt wird.
Sollte für Sie ein Zaunbau infrage kommen, nehmen Sie für Details unbedingt mit dem Kreisveterinäramt Kontakt auf, um zu einer, im Sinne der Tierseuchenvorbeuge, für alle tragbaren Lösung zu kommen.
Nur zur Info: In Niedersachsen wird ein Zaun gefordert, der 1,50 m hoch und unterwühlsicher in den Boden eingegraben ist.