Gemäß Schweinepest-Verordnung ist im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen (ASP) oder Klassischen (KSP) Schweinepest die künstliche Besamung von Schweinen in Betrieben innerhalb des Sperrbezirks ebenso wie innerhalb des Beobachtungsgebietes verboten. Ausnahmen sind mit behördlicher Genehmigung möglich, wenn der Samen sich bei Einrichtung des Sperrbezirks bereits auf dem Betrieb befand oder das Sperma unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert wurde, die außerhalb eines Sperrbezirks liegt. Auch wenn die Station innerhalb des Sperrbezirks liegt, ist eine unmittelbare Belieferung möglich, sofern alle Eber dort virologisch auf ASP untersucht wurden und eine tägliche klinische Untersuchung inklusive Fiebermessen erfolgt. Die Untersuchung auf das ASP-Virus muss spätestens alle zehn Tage wiederholt werden. Nachdem die Schweinepest in Polen zuletzt bis auf wenige Kilometer an die deutsche Grenze herangerückt ist, sollten sich die heimischen Schweinehalter allerdings Gedanken dazu machen, wie eine „unmittelbare Belieferung“ für ihren Betrieb aussehen kann!
„Unmittelbare Belieferung“ heißt in diesem Zusammenhang, dass das Auslieferungsfahrzeug und/oder der Techniker zuvor auf seiner Tour nicht auf einem anderen Betrieb gewesen sind. Dies kann nur dann gewährleistet werden, wenn die Übergabe an der Betriebsgrenze stattfindet. Optimal wäre es, einen Übergabepunkt für das Sperma an der Betriebsgrenze einzurichten. Dafür gibt es abschließbare und isolierte Kisten, in denen auch ein Klimaschrank untergebracht werden kann. Dort liegt das Sperma vor Umwelteinflüssen geschützt und kann vom Landwirt nach der Belieferung abgeholt werden.
Jeglicher Fahrzeug- und Personenverkehr auf dem Betrieb sollte vermieden werden. Um das Risiko einer Seuchenverschleppung zu minimieren, darf der Betrieb möglichst nicht mehr von betriebsfremden Personen betreten bzw. befahren werden.
(Folge 7-2020)