Um die Frage kurz zu beantworten, gilt diese Vorschrift für einen 1987 gebauten Maststall ab dem 1. Januar 2013. Deshalb hat der Veterinär den Boden auch nur bemängelt und nicht stillgelegt.
Die aktuell gültige Tierschutznutztierhaltungsverordnung wurde 2006 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wurde das europäische Recht in deutsches Recht umgesetzt und damit die seit 1994 gültige Schweinehaltungsverordnung abgelöst. Im Wesentlichen galt ab 1994 in der Mastschweinehaltung ein 17-mm-Schlitz mit einer Toleranz von ±3 mm, diese Toleranz findet sich auch in der DIN zur Fertigung der Spaltenböden wieder. Mit der 1 : 1-Umsetzung der europäischen Richtlinie von 2006 wurde diese Fertigungstoleranz nicht mehr berücksichtigt, aber die Schlitzweite auf 18 mm angehoben. Gleichzeitig wurde für Altställe eine Übergangszeit für die Umstellung auf die neue Spaltenweite bis zum 31. Dezember 2012 eingeräumt.