Alle Nutztierhalter in NRW sind Pflichtmitglieder bei der Tierseuchenkasse Nordrhein-Westfalen. Nach der Viehverkehrsverordnung muss die Haltung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel etc. bei der Tierseuchenkasse angezeigt werden. Jeder Betrieb – auch ein Hobbytierhalter – erhält dafür eine Registriernummer. Jeder Tierhalter muss dann jährlich seinen Jahresbestand (Stichtag- oder Höchstbesatz) angeben.
Die Mitgliedschaft bei der Tierseuchenkasse soll alle Tierhalter vor Verlusten durch Tierseuchen schützen. Eine Tierseuche, beispielsweise die Schweinepest, kann nicht nur Schweine in gewerblichen Haltungen, sondern auch Hängebauchschweine in Hobbyhaltung treffen, besonders wenn sie im Freien gehalten werden. Deshalb sind nicht nur Landwirte betroffen.
Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, den Veterinärämtern die wichtigen Daten zu den Tierhaltungen (Standort, Tierzahlen und Nutzungsrichtung) zur Verfügung zu stellen, damit im Falle eines Tierseuchenausbruchs alle Halter informiert und die Tiere untersucht werden können.
Ob eine Tierseuche in einer Hobbyhaltung oder in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausbricht, ist unwesentlich: Für alle anderen Betriebe in einem Umkreis von mindestens 10 km gelten dann dieselben Sperrfristen und Untersuchungspflichten.
Das Tiergesundheitsgesetz schreibt im Übrigen vor, dass für jede Tierart eine eigene Tierartenkasse zu führen ist. Das heißt: In der Tierseuchenkasse werden Rücklagen für jede Tierart einzeln angespart. Damit wird sichergestellt, dass im Seuchenfall die betroffenen Tierarten nach ihrem Marktwert entschädigt werden können und die Tierseuchenkasse auch die Kosten der Schlachtung/Tötung der Tiere, die Beseitigungskosten und gegebenenfalls die Kosten für Reinigung und Desinfektion sowie Entsorgung von Produkten übernehmen kann.
Weil ein Rind teurer ist als ein Schwein oder ein Huhn und auch bei der Schlachtung/Tötung usw. höhere Kosten verursacht, ist der Beitrag für die einzelnen Tierarten unterschiedlich. Die Beiträge können jährlich unterschiedlich ausfallen. Wenn in der Kasse für eine bestimmte Tierart genügend Rücklagen vorhanden sind, können die Beiträge verringert oder gar ausgesetzt werden.
(Folge 8-2018)