Im Zusammenhang mit der Haltung von Pensionstieren zur Beweidung von Grünland oder zur Nutzung freier Stallkapazitäten sind zwischen Übergeber und Übernehmer der Tiere eine Vielzahl von Regelungen zu vereinbaren. Diese sollten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Für einen Vertrag gibt es kein allgemeingültiges Muster, vielmehr sollte er auf die individuelle Situation abgestimmt werden. Zuerst müssen die Vertragspartner eindeutig benannt und die Zielsetzung beschrieben werden. Ebenso sind Angaben zum Alter und Gewicht der Tiere bei Übergang genauso erforderlich wie die beabsichtigte Stückzahl oder Jahresmenge. Darüber hinaus sind Absprachen zu Stallhaltung und/oder Weidegang, Parasitenbekämpfung und möglichen Tierarztkosten zu treffen. Regeln Sie auch, wie Sie mit Erkrankungen wie Mastitis, Diarrhoe usw. umgehen wollen. Besprechen Sie mit Ihrem Hoftierarzt anhand der HIT-Gesundheitsdaten frühzeitig die erforderlichen Impfmaßnahmen. Anders als bei der Verpachtung von Weideland oder Stallplätzen tragen Sie bei der Übernahme von Pensionstieren nicht nur einen großen Teil des Risikos, sondern auch die Verantwortung für die tierartgerechte Haltung.
Zu Abrechnungszwecken sollten Sie ein Bestandsbuch analog zu den erforderlichen Meldungen in der HIT-Datenbank führen. Bei einer ganzjährigen Übernahme von Pensionstieren können Sie je Großvieheinheit (GV) und Tag mit Futterkosten von 1,20 bis 1,40 €, Stallplatzkosten von 0,25 bis 0,30 €, Arbeitskosten von 0,40 € und sonstigen Kosten von 0,10 € kalkulieren (Bruttobeträge). Diese Werte sind Näherungswerte. Eine exakte Kostenrechnung sollte durch eine entsprechende Betriebszweigauswertung erfolgen.
Bei der von Ihnen beabsichtigten Pensionstierhaltung handelt es sich um das sogenannte „Dienstleistungsmodell“, welches hinsichtlich des Steuerrechts eine bedeutende Rolle spielt. Vollzieht sich die Tierhaltung innerhalb der Grenzen des § 13 EStG, stellt die Tierhaltung – auch die Haltung von fremden Tieren – eine ertragssteuerliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Übernehmen Sie mit den Tieren auch das wirtschaftliche Risiko, gehen auch die entsprechenden Vieheinheiten auf Sie über. Da Sie der umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung unterliegen, können Sie den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden, wenn die erbrachte Leistung mindestens die Unterbringung, Fütterung und Pflege sowie Bewegung und tierärztliche Versorgung der Tiere beinhaltet. Fehlt nur eines dieser Merkmale, handelt es sich nicht um begünstigte Viehhaltung, sodass der Steuersatz von 19 % anzuwenden ist. Ziehen Sie in jedem Fall rechtzeitig Ihren Steuerberater hinzu!
(Folge 7-2021)