Wochenblatt-Leser Leon I. in J. ist Kuhhalter und hat eine Kuh an einen Viehhändler verkauft. Sie war in einem guten Allgemeinzustand. Der Viehhändler hat sie auf seinen Lkw geladen. Die Kuh konnte nicht geschlachtet werden, sie war festliegend. Er ist der Meinung, dass die Kuh auf dem ersten Transportweg zu viel Platz auf der Ladefläche hatte und gestürzt ist. Das liegt im Verantwortungsbereich des Viehhändlers. Daher meint er, dass er ihm die Kuh bezahlen muss. Wer haftet für das Tier? Ist ein Gerichtsverfahren sinnvoll?
Dr. Frank Greshake, Fachbereich Markt, Qualitätsmanagement, Landwirtschaftskammer NRW, nimmt Stellung: Zuerst ist zu prüfen, ob eine Transportversicherung in den Vorkosten vereinbart war. Damit hätte sich dann der Fall erledigt: Das Tier wird nach Schätzgewicht bezahlt. Liegt ein Protokoll des Tierarztes vom Schlachtbetrieb vor?
Risiko Beweisfindung
Da der Grund für das Festliegen vermutet, aber nicht nachgewiesen werden kann, bleibt es bei Spekulation. Natürlich kann die Kuh bei der Fahrt gegrätscht sein – die Folge ist dann „Festliegen“. Aber das kann auch bei engerer Befüllung des Lkw passieren. Und selbst bei ausreichender Einstreu mit Sägemehl ist mit einmal Urin ablassen der Aluminiumboden mit Rillen rutschig.
Hinzu kommt: Manche Kuh, die einmal liegt, steht vor lauter Nervosität in ungewohnter Umgebung nicht mehr auf. Mehr als deutliches Antreiben lässt der Tierschutzbeauftragte bei der Lebendannahme nicht zu. Dann wird das Tier geschossen – weg ist der Erlös und nicht selten kommen Entsorgungskosten obendrauf – für alle Beteiligten ein Ärgernis. Der Landwirt hat den Schaden. Von einem Gerichtsverfahren profitiert nur der Anwalt – denn ein Verschulden des Viehkaufmanns wird nicht nachweisbar sein.
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(Folge 19-2023)