Sie dürfen auch ohne landwirtschaftliche Ausbildung Schweine und Rinder in Freilandhaltung halten. Sie haben das Recht, Landwirtschaft im Nebenberuf auszuüben. Das ergibt sich aus Art. 12 Grundgesetz (freie Berufswahl). Sie müssen jedoch die Vorschriften des Tierschutzes, der Hygienevorschriften und vieles mehr beachten.
Bezüglich der Direktvermarktung müssen Sie zahlreiche Regeln beachten. Zum Beispiel das Gewerberecht: Sie dürfen die selbst erzeugten und unverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkte im Rahmen Ihres Betriebes vermarkten. Werden Urprodukte für den Verkauf gereinigt, sortiert und hergerichtet („erste Verarbeitungsstufe“), beispielsweise bei Rindern, Schweinen, Schafen und Wild, handelt es sich um einen Nebenbetrieb Ihrer (Nebenerwerbs)-Landwirtschaft. Hierzu gehört Tiere schlachten und in Hälften zerlegen bzw. bei Rindern auch vierteln.
Die zweite Verarbeitungsstufe wäre jedoch schon gewerblich. Hierunter fallen eine Zerlegung in bratfertige Stücke, die Herstellung von Wurst, Schinken und dergleichen. In dem Fall müssten Sie ein Gewerbe beim Ordnungsamt anmelden. Zudem müssen Sie die einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Besonderheiten der jeweiligen Gesetze beachten sowie das Lebensmittelhygienegesetz.
Je nach Intensität Ihrer Pläne sollten Sie sich individuell von einem Wirtschaftsberater der Landwirtschaftskammer und einem Steuerberater beraten lassen. Einen ersten Überblick können Sie gewinnen, indem Sie den von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz herausgegebenen Flyer „Infoservice Direktvermarktung/Einkommensalternativen, Stand Januar 2015“ im Internet einsehen.
(Folge 11-2019)