Das Forstamt hat bei Ihrem Neffen offenbar eine Unterweidung in dem 60-jährigen Fichtenbestand festgestellt. Werden Rinder nicht nur auf der Weide, sondern ganzjährig in dem angrenzenden Wald gehalten, führt dies erfahrungsgemäß zu einer starken und nachhaltigen Schädigung des Gesamtgefüges Wald. Man spricht auch von einer schleichenden Umwandlung, die sich im Laufe der Jahre auf dieser Waldfläche einstellt. Vor Ort bedeutet dies, dass nicht nur der Waldboden verdichtet, sondern auch sämtliche Bodenflora durch Fraß zerstört wird. Zudem kommt es häufig zu Rindenschäden an den Einzelstämmen bis hin zum Absterben ganzer Bäume. Eine solche Nutzung der Waldfläche widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft.
Die Forstämter sind gehalten, solche Zustände als Ordnungsbehörde zu verfolgen und die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese bestehen meist darin, dass dem Waldbesitzer per Ordnungsverfügung aufgegeben wird, die Unterweidung zu beenden. Hierbei wird auch angeordnet, den Zutritt des Viehs in den Wald durch Errichtung eines Zauns entlang der Weide unmöglich zu machen.
Der auf einem Teil der Waldfläche Ihres Neffen errichtete Zaun muss zudem entfernt werden. Er stellt eine Waldsperrung dar, für die keine Genehmigung erteilt worden ist.
Ob darüber hinaus auch Maßnahmen zur Wiederherstellung eines intakten Waldbestandes erforderlich sind, oder ob hierfür die zukünftige natürliche Sukzession ausreicht, hat das Forstamt in pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Der jetzige Zustand vor Ort könnte nur dann erhalten bleiben, wenn die Waldumwandlung nachträglich genehmigungsfähig wäre. Hierfür sehen wir allerdings aufgrund Ihrer wenigen Angaben keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass sich eine Wasserquelle auf der Teilfläche befindet, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Eine Wasserversorgung kann von dieser Quelle mit geringem Aufwand auch auf der angrenzenden Weide sichergestellt werden. Auch ist der Umstand, dass die Rinder bereits über 20 Jahre in den Wald getrieben werden, kein Grund, den jetzigen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten. Das Forstamt hat die aktuell vor Ort festgestellten Tatsachen forstrechtlich zu werten und daraus ordnungsrechtliche Maßnahmen abzuleiten. Ein Bestandsschutz für die ungenehmigte Unterweidung ist über die Jahre nicht eingetreten.
Nur der Vollständigkeit halber teilen wir Ihnen mit, dass sowohl die ungenehmigte Umwandlung als auch die Sperrung des Waldes Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, liegt dabei im Ermessen des Forstamtes.
(Folge 15-2018)