Wochenblatt-Leser Georg W. in S. fragt: Wir mästen Bullen und haben mit einem Betrieb einen mündlichen Vertrag zur Lieferung von Absetzern abgeschlossen. Mit der dritten Lieferung gab es gesundheitliche Probleme mit den Tieren. Müssen wir weitere Tiere abnehmen? Sind mündliche Geschäfte verbindlich?
Dr. Frank Greshake, Referent für Tierproduktion, Landwirtschaftskammer NRW, antwortet: Grundsätzlich gelten in der Landwirtschaft wie in der übrigen Wirtschaft auch mündlich abgeschlossene Verträge. Kommt es zu Problemen und es steht Aussage gegen Aussage, weil kein Dritter den mündlichen Vertrag bestätigen kann, ist der Ärger vorprogrammiert. Berufen kann man sich vor Gericht auf die geschäftlichen Gepflogenheiten, aber da wird ein Richter erst bei etlichen wiederholten Lieferungen eine rechtliche Basis sehen.
Wandlung bei nicht vereinbarter Qualität
Es gibt das kaiserliche Viehkaufrecht seit vielen Jahren nicht mehr. Tiere sind seitdem „Sachen“ und Streitfälle werden entsprechend rechtlich gehandhabt. Das heißt: Bei Lieferung der „Sache“ in nicht vereinbarter Qualität kann der Kunde Wandlung des Kaufvertrages verlangen. Oder Entgeltminderung, worauf der Verkäufer auch mit „Ersatzlieferung“ – ganz oder teilweise – reagieren kann. Da sich bei Tieren die Schäden erst verzögert einstellen oder bemerkbar machen können, ist der Käufer in der leidigen Situation, den oder die Gründe für die negative gesundheitliche Situation als bereits beim Lieferanten gegeben nachweisen zu müssen.
Aber: Aus einem Prozess mit fast gleich gelagertem Sachverhalt habe ich festgestellt, dass die Richter – bei ebenfalls nicht schriftlicher Kaufgrundlage – dem Verkäufer das Verlangen auf weitere Abnahme von Tieren durch den Käufer absprachen. Denn dann muss dieser nachweisen, dass seine Tiere vor Lieferung definitiv gesund sind – das wiederum unterschreibt kaum ein Tierarzt.
Lesen Sie mehr:
(Folge 32-2022)