Händler holt seine Kühe nicht ab

Anfang Dezember habe ich Kühe an einen Viehhändler verkauft. Bezahlt hat er noch nicht. Alles wurde mündlich vereinbart. Bis heute, Anfang Januar, hat er sie nicht abgeholt. Rufe ich bei ihm an, sagt er „Heute nicht ...“. Bald muss ich Futter zukaufen. Kann ich die Kühe anderweitig veräußern? Kann ich dem Händler die Futterkosten berechnen?

Sie haben mit dem Händler einen wirksamen Kaufvertrag über die Kühe geschlossen. Ein Kaufvertrag bedarf keiner Form, er kann auch mündlich geschlossen werden.

Nach § 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Käufer verpflichtet, die Kühe abzuholen und Ihnen den Kaufpreis zu bezahlen. Das hat er bis heute nicht getan.

Daher müssen Sie ihn in Verzug setzen. Verzug tritt nach § 286 BGB ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubiges hin nicht leistet. Konkret: Holt der Käufer seine Kühe nicht ab, obwohl Sie ihn gemahnt haben, gerät er in Verzug. Das hat dann zur Folge, dass...