Sie haben mit dem Händler einen wirksamen Kaufvertrag über die Kühe geschlossen. Ein Kaufvertrag bedarf keiner Form, er kann auch mündlich geschlossen werden.
Nach § 433 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Käufer verpflichtet, die Kühe abzuholen und Ihnen den Kaufpreis zu bezahlen. Das hat er bis heute nicht getan.
Daher müssen Sie ihn in Verzug setzen. Verzug tritt nach § 286 BGB ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubiges hin nicht leistet. Konkret: Holt der Käufer seine Kühe nicht ab, obwohl Sie ihn gemahnt haben, gerät er in Verzug. Das hat dann zur Folge, dass er Ihnen die Futterkosten zu ersetzen hat. Die schriftliche Mahnung sollte so aussehen, dass Sie den Viehhändler mit einer angemessenen Frist (acht Tage) auffordern, die Tiere abzuholen.
Hätten Sie mit dem Händler bereits bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart, wann genau die Tiere abzuholen sind, wäre bereits ab diesem Zeitpunkt der Verzug eingetreten, folglich hätte er Ihnen die Futterkosten ersetzen müssen.
Nach § 323 BGB können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie dem Händler eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt haben und er dennoch nicht leistet. Kurz: Auch für den Rücktritt vom Vertrag müssen Sie eine Frist setzen, die angemessen ist (etwa acht Tage), sodass Sie dann den Rücktritt vom Vertrag erklären. Beides (Fristsetzung und Rücktritt) sollte schriftlich erfolgen.
Vielleicht können Sie sich aber doch noch mit dem Viehhändler verständigen. Fragen Sie ihn, ob er die Kühe überhaupt noch haben will. Verneint er dies, verkaufen Sie sie anderweitig. Eine solche Einigung sollten Sie ebenfalls schriftlich festhalten.
Will der Händler die Kühe jedoch weiter haben, sollten Sie sich mit Ihm auf einen festen Abholtermin verständigen (schriftlich). Verweigert er eine feste Verabredung, sollten Sie verfahren wie beschrieben: Fristsetzung, anschließend Rücktritt oder Klage auf Abnahme der Tiere verbunden mit Schadenersatz für Futterkosten.