Die Planung und Ausführung eines Güllekellers für Rindergülle wird baurechtlich durch die Landesbauordnung NRW geregelt, hier § 63 BauO NRW für genehmigungspflichtige Anlagen. Ein Architekt hat für diese Baumaßnahme eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Allerdings wird hier nicht auf die Ausführung der Bauteile eingegangen. Dafür ist unter anderem die JGS-Anlagenverordnung (Jauche, Gülle und Silagesickersäfte) zuständig.
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, Jauche, Silagesickersäften und Festmist müssen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, unterhalten und betrieben werden. Hierbei sind besonders die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an diese Anlagen zu beachten. Die Anforderungen an die Bauweise ergeben sich für die Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus der DIN 11622, Teil 1–4 für Güllebehälter aus Stahlbeton. In dieser DIN wird eine dichte, monolithische Bauweise in Stahlbeton mit den zugehörigen Anschlüssen und Abdichtungen gefordert.
Güllekeller müssen aus einer Betonbodenplatte und aufgehenden Betonwänden, die statisch bemessen und ausreichend bewehrt sind, erstellt werden. Die Anschlüsse von Boden zu Wand sind mit entsprechenden Fugenbändern auszuführen. Unterirdische Güllekeller, deren Fußpunkt – Sohle/aufgehende Wand – nicht einsehbar ist, sind in eine Leckageerkennung (z. B. Ringdränage mit Kontrollschächten) einzubinden. Auch die Bescheinigung des Dichtigkeitsnachweises durch einen Fachunternehmer wird gefordert. Dadurch ist eine Bauweise mit Schalungssteinen oder Betonfertigteilen nicht zulässig. Eigenleistungen in diesem Bereich sind ebenfalls nicht erlaubt.