Grund für die Gebührenerhöhung ist das zum 1. Januar 2015 geänderte „Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz“ Mit diesem Gesetz wurden in NRW die öffentlichen Beihilfen zur Tierkörperbeseitigung spürbar reduziert. Wesentliches Element der Neuregelung ist die Einführung einer Obergrenze von 640 € der jährlichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren. Bis zu diesem Betrag werden die Kosten zu 75 % von den beseitigungspflichtigen Kreisen und kreisfreien Städten übernommen. 25 % müssen die Tierhalter tragen. Über 640 € jährlich hinausgehende Tierkörperbeseitigungskosten müssen die Tierbesitzer vollständig selbst begleichen. Die bisherige Trennung in Logistik- und Beseitigungskosten entfällt. Dazu ein Beispiel:
- Belaufen sich die Gesamtkosten eines Betriebes auf 640 €, zahlt der Kreis den Höchstbetrag von 480 € (75 % von 640 €) und der Tierhalter 160 € (25 %).
- Betragen die Jahreskosten beispielsweise 900 €, übernimmt der Kreis oder die kreisfreie Stadt ebenfalls 480 €. Den Rest von 420 € muss der Tierbesitzer tragen.
Die Obergrenze ist auf Grundlage der Abrechnungsdaten der Verarbeitungsbetriebe tierischer Nebenprodukte des Jahres 2012 ermittelt worden. Sie ist so festgelegt, dass die Kreise und kreisfreien Städte im Landesdurchschnitt künftig nur noch rund 50 % der Falltierbeseitigungskosten über Beihilfen abdecken, statt wie in der Vergangenheit etwa 90 %.
Die Beseitigungskosten schwanken indessen auch von Kreis zu Kreis. Zum einen sind in NRW drei verschiedene Beseitigungsunternehmen tätig, die in Vergabeverfahren ausgewählt wurden. Zum anderen hängt das mit den Logistikkosten zusammen, welche in Regionen mit nur wenigen landwirtschaftlichen Tierhaltern sowie in den kreisfreien Städten der Ballungszentren (Ruhrgebiet) überproportional hoch sind.
Wichtig ist auch, dass es für Pferde, Esel, Maultiere und andere Equiden keine Beihilfen mehr gibt. Diese Arten unterliegen zwar der Beseitigungspflicht, aufgrund ihrer überwiegenden Nutzung zu Hobby- und Freizeitzwecken müssen die Besitzer eine etwaige Tierkörperbeseitigung aber komplett selbst bezahlen. Dies gilt auch für Tiere, die durch Schadensereignisse umgekommen sind (beispielsweise durch Lüftungsausfall). Wer die Kosten der Tierkörperbeseitigung in solchen Fällen nicht selbst zahlen will, muss eine private Ertragsschadensversicherung abschließen.
Diese Neuregelung der Kostenträgerschaft führt zu einer deutlichen Entlastung der beseitigungspflichtigen Kreise und kreisfreien Städte. Sie wird sich auf mehrere Millionen € belaufen und war erklärtes Ziel der Landesregierung. Im Gegenzug werden die Tierhalter stärker belastet. Allerdings nimmt NRW hier noch eine Mittelstellung ein. In Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise werden gar keine Beihilfen zur Falltierbeseitigung gewährt.