Wochenblatt-Leserin Marie T. in A. fragt: Wegen der aktuellen Futterknappheit möchten wir einige unserer Angus-Mutterkühe im Winter in Pension geben. Sie bekommen Grassilage bzw. Heu und würden in dieser Zeit abkalben. Welcher Preis wäre jeweils für Futter und Stallplatz je Tier und Tag angemessen?
Josef Assheuer, Referent für Rindviehhaltung und Futterbau, Landwirtschaftskammer NRW, antwortet: Der Übernehmer der Tiere wird den Anspruch haben, die Kosten für Futter, Gebäude und Arbeit mindestens gedeckt zu bekommen. Vor allem die Gebäude- und Arbeitskosten werden beeinflusst durch die individuellen Gegebenheiten des aufnehmenden Betriebes. Als Näherungswerte können Sie
- für Futter 1,40 bis 1,60 €,
- für Gebäude 0,30 bis 0,40 €,
- für Arbeitskosten 0,40 bis 0,50 €
- und für sonstige Kosten etwa 0,10 € je Mutterkuh und Tag veranschlagen.
Sie müssen sich also auf Kosten zwischen 2,20 und 2,60 € je Mutterkuh und Tag einstellen.
Regelungen vertraglich vereinbaren
Im Zusammenhang mit der Haltung von Pensionstieren sind zwischen Übergeber und Übernehmer der Tiere eine Vielzahl von Regelungen zu vereinbaren. Diese sollten in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden. Zuerst müssen die Vertragspartner eindeutig benannt und die Zielsetzung beschrieben werden. Ebenso sind Angaben zum Alter, Gewicht und Zustand der Tiere bei Übergang genauso erforderlich wie die beabsichtigte Stückzahl oder Jahresmenge. Darüber hinaus sind Absprachen zu Fütterung, Tierarztkosten usw. zu treffen. Besprechen Sie auch mit dem zuständigen Veterinäramt den Gesundheitsstatus, die Impfsituation und denken Sie an die erforderlichen Meldungen in der HIT-Datenbank.
Noch weitreichendere Konsequenzen können sich für den Übernehmer der Tiere ergeben. Bei der beabsichtigten Pensionstierhaltung handelt es sich um das sogenannte „Dienstleistungsmodell“, welches hinsichtlich des Steuerrechts eine bedeutende Rolle spielt. Vollzieht sich die Tierhaltung beim Übernehmer innerhalb der Grenzen des § 13 EStG, stellt die Tierhaltung – auch die Haltung von fremden Tieren – eine ertragssteuerliche land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Übergeben Sie mit den Tieren auch das wirtschaftliche Risiko, gehen auch die entsprechenden Vieheinheiten auf den Halter über. Wenn die erbrachte Leistung mindestens die Unterbringung, Fütterung und Pflege sowie Bewegung und tierärztliche Versorgung der Tiere beinhaltet, kann der Übernehmer der Tiere den Steuersatz von derzeit 9,5 % bzw. bei Regelbesteuerung von 7 % anwenden. Fehlt nur eines dieser Merkmale, handelt es sich nicht um begünstigte Viehhaltung, sodass der Steuersatz von 19 % anzuwenden ist. Ziehen Sie in jedem Fall rechtzeitig einen Steuerberater hinzu!
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(Folge 41-2022)