Turnierpferd lässt sich nicht verladen

Ich habe einen fünfjährigen Hengst als Turnierpferd gekauft. Die Ankaufuntersuchung in einer Klinik war tadellos. Da ich das Pferd nicht als Hengst wollte, wurde mit dem Verkäufer vereinbart, es zu kastrieren. Der Verkäufer brachte das Tier zum Tierarzt, wo es mit örtlicher Betäubung im Stehen kastriert wurde. Direkt danach brachte er mir das Tier. Seitdem lässt es sich nicht mehr verladen, obwohl es vorher keine Probleme gab. Zwar geht das Pferd auf den Anhänger, aber sobald die Klappe angehoben wird, gerät es in Panik. Der Tierarzt hat schon mit einer Sedierung versucht eine Änderung herbeizuführen, aber ohne Erfolg. Wie ist die Rechtslage: Ich habe ein Turnierpferd gekauft und kann es nun nicht verladen. Wer haftet dafür – der Verkäufer, der Tierarzt oder ich selbst?

Wenn ein Turnierpferd ausdrücklich als solches verkauft wurde, gehört zu den notwendigen Beschaffenheitsmerkmalen natürlich auch die Verladefähigkeit. Ein Pferd, das nicht zu verladen ist, ist als Turnierpferd nur stark eingeschränkt bzw. überhaupt nicht brauchbar, sodass die fehlende Verladefähigkeit einen Sachmangel darstellt. Der Verkäufer hat für solche Sachmängel zu haften, die bereits zum Zeitpunkt des Gefahr­übergangs, das heißt zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an den Käufer, vorhanden waren. Problematisch in dem geschilderten Fall ist, dass das Pferd offensichtlich sowohl zur Kaufuntersuchung als auch zur Kastration problemlos transportiert werden konnte, also...