Wenn Sie eigene und andere Pferde in einem gemeinsamen Stall halten und versorgen, dann sind Sie nach den rechtlichen Vorgaben bei der Tierseuchenkasse NRW meldepflichtig: „Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienen sind verpflichtet, ihren Tierbestand … bis zum 31. Januar schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden“ (§ 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung).
Gemeldet werden muss bei Pferden die Zahl der Tiere jeweils am 1. Januar eines Jahres. Sollten Sie mehr als 49 Pferde halten und nach dem 1. Januar bis zum 15. Februar Ihren Bestand um 10 % und mehr erhöhen, dann müssen Sie zum 15. Februar die neue Tierzahl nachmelden. Nach den Rechtsvorschriften sind Sie als Pensionsstallbetreiber auch der Besitzer der untergestellten Pferde, da Sie die Obhut und damit die Verfügungsgewalt haben (rechtliche Beurteilung).
Sollten die Tiere nicht gemeldet sein und/oder Sie den Beitrag nicht entrichtet oder nicht fristgerecht entrichtet haben, wird im Seuchenfall keine Beihilfe oder Entschädigungsleistung gezahlt. Neben dem Tierwertverlust sind das auch anfallende Kosten für angeordnete Impfungen, Reinigung und Desinfektion, Tötungs- und Entsorgungskosten. Diese „Nebenkosten“ können zum Teil erheblich sein.
Sind die Tiere gemeldet, erhält im Schadensfall allerdings immer der Eigentümer, nicht der Pensionsstallbetreiber, die Leistung der Tierseuchenkasse.
Der Beitrag je Pferd beträgt 2011 1 €, der Mindestbeitrag 10 €, das heißt, bei der Haltung von vier Pferden müsste Ihnen als Pensionsstallbetreiber je Fremdpferd 2,50 € vom Eigentümer pro Jahr erstattet werden. Die Höhe des Beitrags wird jährlich vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse festgelegt und vom Umweltministerium veröffentlicht. Wir empfehlen jedem Pferdeeigentümer mit seinem Reitstallbesitzer zu sprechen und sich die Meldung versichern zu lassen, da ansonsten die genannten Leistungen entfallen.
Die Meldung der Tiere bei der Tierseuchenkasse dient auch der Erhebung der Tierdaten, damit im Falle eines Seuchenausbruchs vom Veterinäramt geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Aufstallungsgebot oder Impfung, zum Schutz der Tiere angeordnet werden können. Dies geht aber nur, wenn man weiß, wo Pferde gehalten werden.