Da Sie auf Ihrer Weide bereits Pferde halten, gehen wir davon aus, dass sich entlang der Grenze bereits ein Zaun befindet. Dieser Zaun wird geeignet sein, das Ausbrechen der Tiere zu verhindern. Mit dem Zaun brauchten Sie bei seiner Errichtung auch keinen Abstand zur Nachbarfläche einzuhalten, da beide Flächen in gleicher Weise bewirtschaftet werden. Dabei ist es ohne Belang, dass sich auf der einen Fläche Pferde mit Fohlen befinden und auf der Nachbarfläche künftig Rinder gehalten werden sollen.
Sollte Ihr Zaun nicht geeignet sein, ein mögliches Ausbrechen der Rinder des Nachbarn zu unterbinden, so wäre auch Ihr Nachbar berechtigt, ohne Einhaltung eines Grenzabstandes an seiner Grenze eine Einfriedigung zu errichten, die nach ihrer Bauweise die Rinder auf seiner Weide belassen.
Der Nachbar möchte nun einen Stacheldraht bauen. Wir sehen ebenfalls die Gefahr, dass sich Ihre Pferde an den spitzen Drähten verletzen. Es ist rechtlich umstritten, ob der Nachbar verpflichtet ist, anderes Baumaterial zu verwenden. Jedenfalls ist die Errichtung eines Stacheldrahtzaunes zur Einfriedigung einer Rinderweide ortsüblich. Wir sehen allerdings auch nicht, dass Sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssten, damit sich Ihre Pferde nicht verletzen. Auch Sie haben einen Zaun errichtet, der aufgrund seiner Ortsüblichkeit und seines Standorts den nachbarrechtlichen Vorgaben entspricht.
Sollte der jetzige Zaun, mit dem Ihre Pferdekoppel eingefriedet ist, nicht ausreichen, um ein Ausbrechen der Rinder auf Ihre Flächen zu verhindern, müsste Ihr Nachbar anderweitige Schutzmaßnahmen ergreifen. Er könnte zum Beispiel am bestehenden Zaun eine Elektrolitze ziehen, die seine Rinder von der Grenze fernhält. Äußerstenfalls käme auch die Möglichkeit in Betracht, dass der Nachbar mit seinem Stacheldrahtzaun einen solchen Abstand von der Grenze einhält, der eine Verletzung Ihrer Tiere von vornherein verhindert.
Besprechen Sie mit Ihrem Nachbarn das Problem. Versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
(Folge 26-2018)