Sie als Eigentümer bestimmen grundsätzlich, wer Ihre privaten Wege benutzen darf und in welcher Art und Weise. Das gilt zunächst beschränkt unter rein zivilrechtlichen Aspekten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Daneben ist aber zu berücksichtigen, dass die Nutzung von Privatwegen in der freien Landschaft und im Wald zum Betreten, Radfahren und Reiten nach den Regelungen des Landesnaturgesetzes (LNatschG) „jedermann“ gestattet und erlaubt sein kann.
Nach § 57 Abs. 1 LNatschG ist in der freien Landschaft das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege (etc.) zum Zwecke der Erholung gestattet. Von der freien Landschaft ausgenommen sind jedoch Gärten und Hofräume; sie dürfen nicht betreten oder von Fremden befahren werden.
Das Reiten in der freien Landschaft ist über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus auch auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Auch für die Reiter gilt die Einschränkung, dass sie auf Hofräumen und in Gärten nichts zu suchen haben (§ 58 Abs. 1 LNatschG).
Das Reiten im Wald ist in § 58 Abs. 2 LNatschG geregelt: Danach ist das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zwecke der Erholung auf privaten Wegen und Fahrwegen sowie auf den nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet.
Für die Privatwege im Wald können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten über die Befugnis nach § 58 Abs. 2 LNatschG hinaus auf allen privaten Wegen im Wald zulassen. Doch die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungsuchenden und die Rechte der Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Letzteres dürfte der Maßstab für Ihre Frage sein, ob Sie die Pferdeäpfel auf Ihren privaten Wegen dulden müssen.
(Folge 50-2018)