Die ausschließliche Verwendung von Stacheldraht für die Einzäunung von Pferdeweiden ist tierschutzwidrig. Dies ergibt sich unter anderem aus den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, erlassen durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die Tierschutzwidrigkeit resultiert letztlich aus den erheblichen Verletzungsgefahren für Pferde durch Stacheldraht.
Da bei der von Ihnen beschriebenen Weide der Stacheldraht nicht die alleinige Einzäunung ist, sondern dieser nur eine zusätzliche Sicherung darstellt, muss – um die Tierschutzgemäßheit zu begutachten – geprüft werden, ob ein ausreichender Schutz gegen Verletzungen der Pferde am Stacheldraht besteht.
In einem Vergleichsfall, verhandelt vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Az. 11 LA 11/05), wurde festgestellt, dass eine nicht verletzungsträchtige Einzäunung mittels Stacheldraht dann besteht, wenn ein Mindestabstand von 50 cm zwischen den Pferden und dem Stacheldraht erreicht wird. So soll sichergestellt werden, dass die Pferde durch den inneren Elektrodraht vor der Berührung mit dem außen angebrachten Stacheldraht geschützt sind.
Da in Ihrem Fall die gleichen Konstellationen vorliegen, ist die Forderung Ihres Veterinäramtes unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Leitlinien zur Pferdehaltung sowie des zitierten gerichtlichen Beschlusses zutreffend.