Das Ausreiten wird in NRW durch die Corona-Verordnungen nicht grundsätzlich verboten. Es ist mit spazieren gehen, joggen oder Rad fahren vergleichbar. Höchstens zu zweit (oder mit der Familie) und dem notwendigen Abstand dürfen Reiter sich mit ihrem Pferd in der Natur bewegen – natürlich wie sonst auch mit Reitplakette und mit der entsprechenden Rücksichtnahme gegenüber anderen Erholungsuchenden.
Gemäß Coronaschutzverordnung sind Sportstätten geschlossen. Das gilt auch für Pferdesportvereine oder Reitschulen. Damit die notwendige Versorgung der Pferde im Sinne des Tierschutzgesetzes aber sichergestellt ist, hat das NRW-Umweltministerium einen Leitfaden (siehe Folge 13) entwickelt, der für alle Pferde haltenden Betriebe mit Publikumsverkehr verbindlich ist.
Wer sein Pferd in einem Pensionsbetrieb, Verein oder einer sonstigen Anlage mit Publikumsverkehr untergebracht hat, unterliegt den Regeln dieses Leitfadens. Er macht unmissverständlich klar, dass der sportliche Regelbetrieb einzustellen ist. Der Zutritt zur Reitanlage ist nur gestattet, um die notwendige Versorgung einschließlich Bewegung der Pferde sicherzustellen. Das bedeutet: Ausreiten ist erlaubt, wenn die zusätzliche kontrollierte Bewegung des Pferdes unter dem Sattel im Sinne des Tierschutzes geboten ist. Dann kann Ausreiten als sinnvolle Alternative zum Bewegen des Pferdes auf der Sportstätte (unter dem Reiter, an der Longe oder geführt) betrachtet werden. „Ausritte sollten also nur dann stattfinden, wenn sie aus der Sicht des Pferdes wirklich nötig sind und nicht in erster Linie, weil die Sonne scheint oder ein Reiter sich nach Normalität sehnt“, mahnt der Pferdesportverband. „Jeder Reiter kann durch vorbildliches Verhalten dazu beitragen, den kontrollierenden Ordnungsbehörden keinen Anlass zum Eingreifen zu geben.“
Anders als bei einem Ausritt wird es in einer Kutsche allerdings deutlich schwieriger, den geforderten Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Nach Auffassung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung sollte man daher nur ausfahren, wenn es gar keine andere Möglichkeit gibt, die tierschutzrechtliche Notbewegung des Pferdes sicherzustellen.
(Folge 16-2020)