Die Kündigungsfrist hängt davon ab, ob der Vertrag als Miet- oder Pensionsvertrag (Verwahrungsvertrag) ausgestaltet ist. Während bei einem Mietvertrag lediglich die Überlassung der Pferdebox geschuldet wird, nimmt der Stallbesitzer bei einem Pensionsvertrag das Tier in Obhut; er sorgt sich um das Füttern, Misten, Tränken, den Weidegang usw. Die meisten Einstellerverträge sind als Pensionsverträge ausgestaltet.
Den Parteien steht es im Rahmen eines Miet- oder auch Pensionsvertrages frei, die Kündigungsfristen individuell zu vereinbaren. In diesem Falle gelten die vertraglich vereinbarten Fristen. Sollten Sie mit der Einstellerin Kündigungsfristen – auch mündlich – vereinbart haben, dann muss sich die Einstellerin daran halten.
Pensions- oder Mietvertrag
Liegt ein Pensionsvertrag vor und haben die Parteien eine Kündigungsfrist vereinbart, dann muss die Einstellerin bis zum Vertragsablauf zahlen, der Vermieter muss sich seine eingesparten Kosten für Futter, Stroh, Wasser, Misten usw. aber gegenrechnen lassen. Um diesen Betrag kann die Einstellerin den Pensionspreis kürzen.
Liegt ein Mietvertrag vor, gilt Folgendes: Nach § 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB ist bei einem Mietverhältnis über Räume, die keine Geschäftsräume sind, die ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Beispiel: Die Einstellerin hat den Mietvertrag am 10. Juni des Jahres gekündigt. Dann läuft der Vertrag bis Ende September desselben Jahrens, bis dahin muss sie auch die Miete zahlen.
Haben die Parteien einen Pensionsvertrag abgeschlossen, richtet sich die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 695 S. 1 BGB. Danach kann die Einstellerin jederzeit vom Stallbesitzer die Herausgabe ihres Pferdes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangen. Mit der Herausgabe endet die Vergütungspflicht. Die Einstellerin kann also jederzeit ihr Pferd aus dem Stall holen, sie muss nicht nochmals kündigen und muss auch keinen Tag länger die Miete zahlen. Hat sie die Miete im Voraus entrichtet, kann sie zu viel gezahltes Geld vom Pensionsgeber zurückfordern.
In der Praxis ist es aber durchaus üblich, dass sich Einsteller und Pensionsgeber über die Kündigung verständigen. Das kann so aussehen, dass die (unzufriedene) Einstellerin ihr Pferd sofort mitnimmt, die Miete für den laufenden Monat aber noch zahlt.
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