Frage: In unserer Gegend blüht nun auch das Jakobskreuzkraut. In der gesamten Nachbarschaft sind alle sehr bemüht, es zu entfernen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Leider weigert sich ein Nachbarn, es zu bekämpfen. Er stellt zwei kleine Weiden für Pensionspferde zur Verfügung, wo die Tiere auch grasen. Nach der erneut höflich vorgetragenen Bitte, die Giftpflanzen zu entfernen, hat er an ein besonders großes Exemplar einen Pfahl gesetzt und es hoch gebunden, damit es ausblühen kann. An wen können wir uns wenden oder was können wir tun? Der Nachbar hat bereits im vergangenen Jahr mehrere Pflanzen aussamen lassen und wir bemerken eine vermehrtes Aufkommen in unseren Weiden.
Antwort: Gegenüber Ihrem Nachbarn könnte Ihnen ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB zustehen. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird.
Allerdings ist nach der Rechtsprechung der Tatbestand des § 1004 BGB grundsätzlich dann nicht erfüllt, wenn von einem Grundstück Beeinträchtigungen ausgehen, die ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehen. Dieses ist z. B. bei Unkrautsamen, die von einem Nachbargrundstück hinüberwehen, der Fall.
Ein Abwehranspruch gegen Unkrautsamenflug von einem benachbarten Grundstück kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die daraus resultierende Beeinträchtigung mindestens mittelbar durch eigene Handlungen oder ein pflichtwidriges Unterlassen des Störers (also Ihres Nachbarn) herbeigeführt wurde. Dabei ist zu beachten, dass es keine Rechtsvorschriften gibt, die es verbieten, Grundstücke verwildern oder verunkrauten zu lassen. Auch wenn dadurch die Verbreitung des Jakobskreuzkrautes ermöglicht wird. Soweit Sie also darlegen und letztlich auch beweisen könnten, dass Ihr Nachbar aktiv den Bewuchs seines Grundstückes mit Jakobskreuzkraut fördert und sogar die Verbreitung auf benachbarte Grundstücke gezielt herbeiführt, kann ein Unterlassungsanspruch gegeben sein, wenn wie durch die Benutzung Ihres Grundstückes mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
Für die Geltendmachung Ihres Anspruches empfehlen wir Ihnen, sich mit der Geschäftsstelle Ihres landwirtschaftlichen Kreisverbandes oder einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.