In den vergangenen Jahren hat sich der Eichenprozessionsspinner in Nordrhein-Westfalen weiter ausbreiten können. Besonders das Jahr 2019 war klimatisch gesehen für die Eichenprozessionsspinnerentwicklung optimal, sodass in diesem Jahr viele Raupen an den befallenen Eichen ausschlüpfen konnten. Zur Nahrungssuche laufen die Larven zurzeit gerne – wie eine Prozession – im Gänsemarsch den unteren Baumstamm entlang über den Boden zur nächsten Eiche, wo sie weiterhin die Laubblätter befressen.
Neben den auffälligen langen, weißen Haaren besitzen die Raupen kurze, kaum sichtbare Brennhaare. Für uns Menschen sind diese Brennhaare der Raupen gefährlich, da sie Hautreizungen hervorrufen. Diese kleinen Brennhaare brechen bei Berührung oder durch den Wind von den längeren Haaren sehr leicht ab und werden durch die Luft bis etwa 200 m weit getragen.
Als Maßnahme gegen den Eichenprozessionsspinner (EPS) können bereits jetzt die am Stamm befindlichen Nester von Fachfirmen entfernt werden. Hierzu ist besondere Schutzkleidung zu tragen. Wurden früher die Nester an den Stämmen und Ästen der Eiche abgebrannt, bevorzugt man heute einen speziellen Staubsauger (mit Asbestfilter) zur Entfernung der Nester.
Neben dem Entfernen der Nester gibt es die Möglichkeit, nächstes Jahr im Frühjahr vorbeugend nach dem Austreiben der Eichen und Ausschlüpfen der Raupen (aber vor Ausbildung der Brennhaare) die ausgeschlüpften Larven zu bekämpfen.
Die Anwendung von Insektiziden zum Schutz der menschlichen Gesundheit unterliegt dem Biozidrecht. Sie sollte aufgrund der zu beachtenden Vorschriften und Schutzmaßnahmen durch professionelle Schädlingsbekämpfungsbetriebe erfolgen. Zur Bekämpfung des EPS sind zurzeit die Mittel Foray ES und NeemProtect zugelassen. Die in der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmungen sind zwingend zu beachten. Diese sind in der Datenbank der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin einsehbar. Eine Übersicht zu dem Thema bietet auch das Umweltbundesamt.
Zuständig für den Bereich der Gefahrenabwehr in Bezug auf EPS sind in Nordrhein-Westfalen die Ordnungsämter der Kommunen, gegebenenfalls auch die Gesundheitsämter der Kreise, die über den Befall informiert werden sollten. Diese können auch über gegebenenfalls bereits eingeleitete Gegenmaßnahmen informieren.