Wer in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt Katzen laufen lässt, muss nach der Änderung des Landesjagdgesetzes zwar nicht mehr befürchten, dass seine Katze im Rahmen des befugten Jagdschutzes geschossen wird. Er muss aber gleichwohl mit einer empfindlichen Geldbuße rechnen. Denn gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 8 Landesjagdgesetz (LJG) NRW handelt ein Tierhalter ordnungswidrig, wenn er seine Katze oder eine solche, die seiner Aufsicht unterstellt ist, unbeaufsichtigt im Revier laufen lässt. Nach § 56 Absatz 2 LJG NRW kann die Geldbuße bis 5000 € betragen.
Ist es mit einem erstmaligen Bußgeld nicht getan, muss ein Tierhalter damit rechnen, dass die Behörde bei jedem weiteren Verstoß das Bußgeld in dem ihr gegebenen Rahmen erhöht. Zuständige Behörde ist die Untere Jagdbehörde. Diese ist beim Kreis bzw. bei der kreisfreien Stadt angesiedelt. Die Verstöße sollten nachweisbar dokumentiert werden, sodass die Katzen dem Tierhalter auch zuzuordnen sind.
Der Jagdausübungsberechtigte könnte die Revierstörungen bzw. die Nachstellung von Kleinwild auch dadurch unterbinden, dass er einen Unterlassungsanspruch gegen den Tierhalter zivilrechtlich geltend macht und verlangt, dass der Tierhalter durch geeignete Maßnahmen das unbeaufsichtigte Streunen der Katzen unterbindet.
Je nach Fallumständen kommen auch noch Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen in Betracht, sodass dann auch die Einschaltung der Unteren Naturschutzbehörde möglich ist. Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeitsanzeige stellen, kann diese auch zugleich an die Untere Jagdbehörde und die Untere Naturschutzbehörde übersandt werden, sodass die Zuständigkeit von beiden Behörden geprüft wird.
Ohne besondere Vorkommnisse ist das Halten von sechs Katzen jedoch kein Grund für ein ordnungsbehördliches Einschreiten in Form eines Tierhaltungsverbotes durch Ordnungs- oder Veterinäramt. Dies wäre erst zu erwarten, wenn erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festzustellen sind, so etwa im Fall des „animal-hoarding“ (Tier-Hortung) mit einhergehenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz.
(Folge 45-2019)