Grundsätzlich sind Bienen im Garten ohne behördliche Genehmigung oder besondere Qualifikationen als Imker erlaubt. Auch wenn keine besonderen Qualifikationen erforderlich sind, muss der Halter seine Bienenvölker, nicht nur im Fall einer Seuche, beim Veterinäramt (Kreis) melden. Außerdem kann in dem Bebauungsplan ein reines Wohngebiet festgesetzt sein, in dem ausnahmsweise ein Verbot der Kleintierhaltung ausgesprochen ist. Dann wäre auch das Halten von Bienen untersagt. Genaueres erfahren Sie beim zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde.
Beeinträchtigung durch Bienen?
Solange es sich nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, müssen Sie den Bienenflug dulden ebenso wie das Summen und die Verschmutzungen durch Bienenkot. Sollte es sich dagegen um eine wesentliche Beeinträchtigung handeln, dann kommt es darauf an, ob die Bienenhaltung eine ortsübliche Benutzung darstellt (§ 906 BGB). In diesem Fall wird geschaut, ob es in dem Wohnviertel noch andere Bienenhalter gibt. Möglicherweise kann der Nachbar die Beeinträchtigung durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen mindern. Dann sollten Sie Ihren Nachbarn darauf hinweisen. Er könnte zum Beispiel einen Schutzzaun an der Grenze errichten, eine Trennhecke anpflanzen, die Flugschneisen anders ausrichten oder die Bienenvölker an einer anderen Stelle im Garten aufstellen.
Gespräch suchen
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass einem örtlichen Imkerverein mit 23 Mitgliedern nicht allein aufgrund dieser Anzahl die Bienenhaltung untersagt werden durfte. Es kommt also immer auf eine Betrachtung der gesamten örtlichen Umstände an.
Unabhängig davon sollten Sie versuchen, mit dem Nachbarn im Gespräch zu bleiben. Sie könnten ihn bitten, die Ausrichtung des Ausflugslochs und den Abstand zu Ihrem Grundstück bei der Standortwahl für die Bienenstöcke zu berücksichtigen.
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(Folge 14-2021)