Das Landeshundegesetz (LHundG NRW, 2003) fordert, dass die Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden, sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Der Berner Sennenhund zählt in diesem Fall zur Gruppe der großen Hunde, das heißt, Hunde die ausgewachsen mindestens 20 kg schwer oder mindestens 40 cm groß (Widerristhöhe) sind bzw. werden.
Sie haben nach eigenen Angaben vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW über einen Zeitraum von länger als drei Jahren Berner Sennenhunde gehalten. Damit werden Sie nach Vorlage entsprechender Nachweise von dem zuständigen Ordnungsamt bei Anschaffung eines neuen Hundes aus dieser Gruppe als sachkundig befunden werden, vorausgesetzt, Sie erfüllen zusätzlich die nachfolgenden Kriterien:
- Die Haltung war beim Ordnungsamt gemeldet.
- Sie müssen als Halter des Hundes gemeldet gewesen sein.
- Seit der Anmeldung darf es in der gesamten Zeit zu keinem tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnis gekommen sein.
Sofern Sie die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, ist bei Anschaffung Ihres neuen Hundes aus dieser Gruppe ein aktueller Sachkundenachweis zu erbringen. Der Sachkundenachweis kann von einem anerkannten Sachverständigen, von einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und Tierärzte erteilt werden.
Den Sachkundenachweis brauchen Sie ebenfalls nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie Tierärztin oder Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind, Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen, Polizeihundeführerin oder -führer sind oder berechtigt sind, nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Entsprechende Nachweise sind beim jeweiligen zuständigen Ordnungsamt vorzulegen.
(Folge 51-52/2019)