Die Haltung eines Hundes an einer Laufleine ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Leine an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung befestigt sein, an der sie frei gleiten kann. Zudem muss die Leine dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von 5 m bieten. Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Hundes behindern oder ihn verletzen könnten. Auch muss die Anbindung gegen ein Aufdrehen gesichert sein (mindestens zwei drehbare Wirbel). Des Weiteren muss der an der Laufleine befestigte Hund ungehindert eine Schutzhütte aufsuchen können. Das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden durch die Anbindehaltung muss ausgeschlossen sein. Auch bei Anbindehaltung ist dem Hund ausreichend Auslauf sowie Kontakt zu Betreuungspersonen und Artgenossen zu gewähren.
In folgenden Fällen ist die Anbindehaltung von Hunden verboten:
- Hunde bis zu einem Alter von zwölf Monaten.
- Tragende Hündinnen im letzten Drittel der Trächtigkeit.
- Säugende Hündinnen.
- Kranke Hunde, wenn ihnen durch die Haltung Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
Die gesamten Vorgaben sind in der Tierschutz-Hundeverordnung aufgeführt. Die Verordnung kann im Internet unter www.bmelv.de/cln_172/SharedDocs/Rechtsgrundlagen/T/Tierschutz-HundeVO.html eingesehen werden.