Das bezeichnete drahtlose Hundezaun-System Petsafe „Stay & Play (PIF-45)“ besteht aus einer Sendeeinheit, die ans Stromnetz angeschlossen wird. Die Sendeeinheit sendet ein Magnetfeld in einem bestimmten Radius aus. Der Hund trägt ein Halsband, das bei Annäherung an den Rand des Magnetfeldes zunächst ein akustisches Warnsignal an den Hund abgibt und das Strom über Kontakte, die die Haut des Hundes berühren, überträgt, wenn der Hund das Magnetfeld verlässt.
Kommt dieses System zur Anwendung, handelt es sich fraglos um eine verbotene direkte Stromeinwirkung auf ein Tier mit dem Ziel, es am Weglaufen zu hindern und damit seine Bewegung erheblich einzuschränken. Dabei kommt es nach allen bekannten gerichtlichen Entscheidungen nicht darauf an, ob die konkrete Handhabung im Einzelfall nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt hat, sondern ausschließlich darauf, ob eine bauartbedingte generelle Eignung gegeben ist, diese unerwünschte Wirkung hervorzurufen. Das wird generell bei allen Elektroreizgeräten, auch Niederspannungs-Reizgeräten, angenommen.
Auf den Beweis, dass die Stromübertragung im Einzelfall tatsächlich die unerwünschten Wirkungen hervorgerufen hat, kommt es nicht an. Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften für NRW lassen insoweit auch keine Ausnahmen zu.
Nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG kann die Ordnungsbehörde – in der Regel das Kreisveterinäramt –Maßnahmen anordnen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind.
Im beschriebenen Fall ist von einer konkreten Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens auszugehen, da das Gerät nach dem geschilderten Sachverhalt im regelmäßigen Einsatz ist – wenn auch in dem Glauben, die Verwendung sei zulässig. Der Eingriff der Behörde ist damit notwendig, allerdings hat sie ein Auswahl- und Gestaltungsermessen bei der Wahl der Anordnung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass rechtlich der Besitz des drahtlosen Hundezaunsystems nicht verboten ist, sondern nur dessen bestimmungsgemäße Verwendung. Als milderes Mittel hätte die Behörde daher durchaus erst über die unzulässige Verwendung aufklären und die bestimmungsgemäße Verwendung untersagen müssen. Wer gegen eine vollziehbare Untersagungsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20a TierSchG.
(Folge 25-2021)