Fraßschäden durch Krähen unterliegen nicht der gesetzlichen Wildschadenersatzpflicht. Nach § 29 I Bundesjagdgesetz sind nur solche Schäden ersatzpflichtig, die durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursacht worden sind. Schäden, die Krähen angerichtet haben, ersetzt Ihnen folglich weder der Jagdpächter noch die Jagdgenossenschaft. Allerdings wird es auf dem Feld kaum möglich sein, den ersatzpflichtigen Schaden durch Fasane und den nicht ersatzpflichtigen Schaden durch Krähen voneinander zu unterscheiden. Ist nicht zu ermitteln, welchen Anteil am Schaden die Fasane verursacht haben und gibt es hierüber keine Verständigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen, besteht kaum Aussicht, selbst den Schaden ersetzt zu bekommen, den die Fasane angerichtet haben.
Rabenkrähen haben in NRW eine Jagdzeit. Es besteht zudem die Möglichkeit, während der Schonzeit Ausnahmeanträge zu stellen, um durch das Schießen von Rabenkrähen Schäden zu verhindern. Allerdings müssen Ihre Jagdpächter auch bereit sein, an Ihrer Fläche zur Vergrämung der Vögel entsprechende Abschüsse zu tätigen. Regelmäßige Kontrollen der Fläche und das Verscheuchen der Vögel helfen, wie Sie selbst erfahren mussten, leider nur sehr kurzfristig. Wenn möglich, sollten Sie zukünftig bei der Maisaussaat darauf achten, diese zeitlich möglichst an die Bewirtschaftung im Umfeld anzupassen, damit Ihre Fläche nicht als einzige Futterquelle insbesondere für die Rabenvögel herhalten muss.
(Folge 23-2021)