Die Errichtung des Zaunes dürfte unproblematisch sein. Auf dem überreichten Luftbild steht der Zaun entlang der Hauptverkehrsstraße bzw. einer als landwirtschaftliche Wegefläche erkennbaren befestigten Straße. Lediglich im Westen grenzt er an eine weitere landwirtschaftliche Fläche. Gegenüber den Straßen brauchen Sie keinen Grenzabstand einzuhalten. Insofern trifft das Nachbarrechtsgesetz NRW in § 39 die Ausnahmeregelung, dass zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen keine Abstände bei Errichtung einer Einfriedigung eingehalten werden müssen. Sie können den Zaun also entlang der Grünstreifen errichten.
Wir gehen davon aus, dass die Grünstreifen Teil des Straßenkörpers sind und damit nicht zu Ihrer Fläche gehören. Auch entlang der westlich angrenzenden Nachbarfläche sind zum Teil Grünstreifen sowie Streifen mit Baumbewuchs erkennbar. Auch hier haben Sie die rote Linie für den zukünftigen Zaunstandort auf Ihrer Fläche eingezeichnet, hier sollte es ebenfalls keine Standortprobleme geben.
Die von Ihnen geplanten Werbeplakate sind allerdings nicht ohne Weiteres zulässig. Das Straßen- und Wegegesetz NRW sagt, dass Anlagen der Außenwerbung außerhalb der Ortsdurchfahrten in einer Entfernung von bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen (§ 28 Abs. 1). Für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m² können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Sollen Ihre Schilder solche Hinweise enthalten, und davon gehen wir aus, müssen Sie vor der Aufstellung eine Genehmigung einholen. Eine Gebühr wird nicht erhoben. Sprechen Sie die zuständige Regionalniederlassung von Straßen.NRW an.
Wir halten eine Aufstellung der Tafeln jedenfalls im westlichen Teil Ihres Grundstücks für genehmigungsfähig. Hier dürfte die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer trotz der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gewährleistet sein. Das gilt nicht für den Kreuzungsbereich am Ostrand des Grundstücks. Hier müssen Verkehrsteilnehmer besonders wachsam sein. Ein Runderlass des Verkehrsministeriums gibt vor, dass Ausnahmegenehmigungen für die Werbung nicht im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen erteilt werden dürfen.
(Folge 7-2020)