Wir gehen davon aus, dass es sich um eine Gastransportleitung zur überörtlichen Versorgung handelt. Hierfür gelten die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes. Zur Duldung der Leitung können Sie erst dann verpflichtet werden, wenn durch einen Planfeststellungsbeschluss festgestellt ist, dass die Leitung mit einem bestimmten Schutzstreifen gebaut werden darf. Dann sind alle Grundstücke, die von dem Schutzstreifen betroffen sind, zur Duldung verpflichtet. Das betrifft sowohl die Verlegung der Leitung als auch Schutzmaßnahmen innerhalb des Schutzstreifens. Der Schutzstreifen wird durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert.
Klären Sie, ob zugunsten von Thyssen-Gas eine Dienstbarkeit in Ihrem Grundbuch eingetragen ist. Falls ja, wäre das Unternehmen zur Verlegung der Gasleitung und Freihaltung des Schutzstreifens berechtigt. Dann müssten Sie die Baumaßnahme dulden.
Will Thyssen-Gas den Schutzstreifen jedoch verbreitern, bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein neues Planfeststellungsverfahren zur Verbreiterung des Schutzstreifen betrieben. Dann sind Sie wiederum zur Duldung verpflichtet. Als Entschädigung erhalten Sie den Wertverlust am Grundstück (in der Praxis heute 30 % vom Bodenwert) sowie eine Aufwuchsentschädigung. Bei Wald ermittelt ein Gutachter die Aufwuchsentschädigung.
Die zweite Möglichkeit (ohne Planfeststellungsverfahren) könnte für Sie günstiger sein. In dem Fall verhandelt das Unternehmen mit Ihnen um eine freiwillige Zustimmung zu einer Schutzstreifenverbreiterung. Dann dienen die vorgenannten Angaben lediglich als Anhaltspunkt, im Übrigen wird frei verhandelt. Zur Bewertung des Aufwuchses sollten Sie einen Sachverständigen hinzuziehen.
Darüber hinaus sollten Sie sich zusichern lassen, dass Sturmschäden, die in Zukunft wahrscheinlicher werden, weil die Randbäume des Waldes aufgeschlagen wurden, vom Leitungsunternehmen getragen werden. Gerade das Abholzen der Randbäume stellt für den gesamten Waldbestand eine erhebliche Gefahr dar.