In NRW berufen die Bezirksregierungen für ihren Regierungsbezirk nach einem öffentlichen Bewerbungsverfahren die Bezirksschornsteinfegermeister für die Kehrbezirke. Die Kehrbezirke werden nach jeweils sieben Jahren neu ausgeschrieben. Dann können sich auch die bisherigen Amtsinhaber neu um den Posten bewerben.
Der Bezirksschornsteinfegermeister führt zweimal in sieben Jahren die Feuerstättenschau in allen Liegenschaften durch, in den sich Feuerstätten (etwa Heizungsanlagen) befinden. Es handelt sich um eine hoheitliche Aufgabe. Im Feuerstättenbescheid stellt der Bezirksschornsteinfegermeister fest, welche Arbeiten zum Beispiel an einer Gas-, Öl- oder Holzheizung regelmäßig durchzuführen sind. Dazu gehören das Messen der Abgaswerte und Kehren des Schornsteines. Die hoheitlichen Aufgaben rechnet der Bezirksschornsteinfegermeister nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ab.
Die im Bescheid festgestellten Arbeiten an der Heizung (Messung, Wartung) darf wiederum jeder Schornsteinfegerbetrieb ausüben, der seine Dienstleistung im freien Wettbewerb anbietet. Hierfür gibt es keine Gebührenordnung. Der Schornsteinfeger muss ein Gewerbe angemeldet haben, die Sachkunde und Messgeräte besitzen. Er rechnet in der Regel nach seinem Aufwand ab.
Häufig ist es jedoch so, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Kehrbezirk auch die im Bescheid festgestellten Arbeiten anbietet. Weil es sich hierbei um keine hoheitliche Tätigkeit handelt, kalkuliert er das Messen und Warten mit den eigenen Sätzen.
Wir wissen nicht, ob in Ihrer Gemeinde mehrere Schornsteinfeger tätig sind und Wettbewerb herrscht. Laut „Finanztest“ (Ausgabe 1/2019) ist es in der Praxis leider oft so, dass sich die Schornsteinfeger in ihren Kehrbezirken nur ungern Konkurrenz machen.
Wenn Ihnen die Preise für das Fegen und Messen bei Ihrer Holzvergaserheizung zu hoch erscheinen, sollten Sie Ihren Schornsteinfeger um Auskunft bitten. Er kann Ihnen die Vorgaben im Feuerstättenbescheid erklären. Grundsätzlich ist es Wille des Gesetzgebers, dass auch in diesem Bereich freier Wettbewerb herrscht und die Hausbesitzer ein Wahlrecht haben, an wen sie die freien Arbeiten vergeben.
Wenn Ihnen der Schornsteinfeger keine Auskünfte zur Rechnungslegung erteilen will, empfehlen wir Ihnen, mit dem Obermeister der zuständigen Handwerksinnung Kontakt aufzunehmen.
(Folge 21-2020)