Auch wenn sich Ihr Haus im Außenbereich befindet, unterliegt der offene Kamin den Bestimmungen der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV). Nach der im Jahr 2010 novellierten 1. BImSchV dürfen Kaminöfen auch weiterhin „nur gelegentlich“ und mit den dafür zugelassenen Brennstoffen, das heißt mit „naturbelassenem und stückigem Holz“ oder mit „Holzbriketts“ betrieben werden.
Den derzeitigen und gelegentlichen Betrieb können Sie deshalb weiter fortführen.
Für die Beurteilung des „gelegentlichen Betriebs“ ist ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz maßgeblich. Danach dürfen Sie den offenen Kamin an maximal acht Tagen pro Monat und an diesen Tagen für jeweils maximal fünf Stunden betreiben.
Aus Gründen der Effizienz und der hohen Emissionsbelastung infolge des unvollständigen Ausbrandes der Rauchgase sollten Sie den Kamin mit einem geprüften und zugelassenen Heizeinsatz betreiben. Offene Kamine sind „Holzvernichter“ – so liegt der Wirkungsgrad des offenen Kamins bei lediglich 20 %, der Rest ist „gefühlte“ Wärme bzw. die im Rauchgas verbleibende und ungenutzte Restwärme wird durch den Schornstein nach außen abgeleitet. Der Wirkungsgrad von Heizeinsätzen liegt hingegen bei mindestens 78 %. Zudem verursacht der offene Kamin durch Luftzug und Ableitung der Raumwärme erhebliche Wärmeverluste.