Seit Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes 2008 können Verbraucher für die im Feuerstättenbescheid festgestellten Arbeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für den hoheitlichen Bereich, wie die Feuerstättenschau und das Erstellen bzw. Ändern des Feuerstättenbescheids, ist aber nach wie vor der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) zuständig. Die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen (KÜO) bildet die gesetzliche Grundlage für die Kehr- und Überprüfungstermine.
In Ihrem Fall handelt es sich um einen Holzvergaserkessel, der nach § 15 der 1. BImSchV eine wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte ist. Die KÜO schreibt hier grundsätzlich eine zweimalige Kehrung je Kalenderjahr vor. Die Kehrhäufigkeit (Anzahl der Kehrungen pro Jahr) wird grundsätzlich von der Nutzungsart der Feuerungsanlage und nicht vom vorhandenen Rußansatz abhängig gemacht. Der Grund: Die tatsächlich entstehende Rußmenge hängt stark von der Qualität des Brennstoffs und der Bedienungsgüte durch den Betreiber ab. Sie ist zum Zeitpunkt der Feuerstättenschau, mit der der bBSF die Kehrhäufigkeit feststellt, nicht vorhersehbar.
Mögliche Ursachen für einen erhöhten Rußansatz in der Abgasanlage können zu große Holzstücke und Holzrestfeuchte sowie eine nicht regelmäßige Wartung der Feuerstätte sein.
Die Kehr- und Überprüfungsordnung äußert sich zur Anzahl der jährlichen Kehrung und Überprüfung von mit festen Brennstoffen betriebenen Feuerstätten in Ihrem Fall wie folgt:
Nach § 1 Abs. 5 a KÜO kann nur im Einzelfall der zuständige bBSF auf Antrag des Eigentümers der Feuerstätte die Anzahl der Kehrung auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn
- eine erkennbar rückstandsarme Verbrennung festgestellt worden ist,
- die Betriebs- und Brandsicherheit auch bei einer Herabsetzung der Kehrhäufigkeit sichergestellt ist,
- die Feuerstätte mindestens die Stufe 2 nach § 5 Absatz 1 oder Anlage 4 Nummer 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen einhält und
- der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist.
Der Bezirksschornsteinfeger ist verantwortlich für die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungs- und Lüftungsanlagen in seinem Kehrbezirk. Für die Folgen einer von ihm festgestellten reduzierten Kehrhäufigkeit ist ausschließlich er verantwortlich.
(Folge 40-2021)