Gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) läuft zum 31. Dezember 2020 die Übergangsfrist zur Einhaltung verschärfter Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid von Einzelraumfeuerungsanlagen aus. Konkret gilt das für Kachel- und Kaminöfen, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden. Von den etwa 11,1 Mio. Einzelraumfeuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraums dienen, sind rund 7,2 % der Öfen von der Austauschpflichtung betroffen, informiert der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. Grundsätzlich besteht für den Betreiber einer solchen Einzelraumfeuerungsanlage neben dem Austausch auch die Möglichkeit, die Anlage nachzurüsten – mit Staubfiltern oder -abscheidern. Zudem kann der Schornsteinfeger den weiteren Betrieb durch einen entsprechenden Messnachweis genehmigen.
(Folge 50-2020)