Nach § 32 der Straßenverkehrs- Zulassungsordnung (StVZO) darf der Anhänger eine maximale Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Beim Transport von land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten dürfen die lof-Fahrzeuge nach § 22 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jedoch bis zu 3 m breit sein. Das bedeutet, dass die Bordwände an einem lof-Anhänger für den Transport von zum Beispiel Rundballen „breit gestellt“ werden können. Dabei dürfen die 3 m nicht überschritten werden und ab 2,75 m Breite ist eine Kenntlichmachung mit Warntafeln erforderlich.
Werden Rückleuchten und Blinker verdeckt, so sind diese zu wiederholen.
Nach Entladung des Anhängers darf dieser nur wieder eine Breite von 2,55 m aufweisen und die Bordwände sind bei Leerfahrten wieder einzuklappen. Werden entsprechende Halterungen am Wagen angebracht, ist darauf zu achten, dass diese auch im unbeladenen Zustand des lof-Anhängers nicht über die 2,55 m hinausragen.
(Folge 41-2018)